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Stand · 11. Juni 2026

Tarifvertrag-Glossar – die wichtigsten Begriffe einfach erklärt

Veröffentlicht 30.04.2026 · zuletzt aktualisiert 30.04.2026

Tarifrechtliche Begriffe wirken oft technisch – Manteltarifvertrag, Entgelttarifvertrag, Allgemeinverbindlicherklärung. Dabei ist das Tarifsystem der Bundesrepublik historisch gewachsen und folgt einer inneren Logik. Diese Glossar-Seite erklärt die wichtigsten Begriffe in einfacher Sprache, mit Beispielen.

Tarifvertrag

Ein Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband (Verbandstarifvertrag) oder einem einzelnen Arbeitgeber (Haustarifvertrag), in dem Arbeitsbedingungen für eine bestimmte Branche oder einen bestimmten Betrieb geregelt werden. Tarifverträge regeln vor allem Lohn, Arbeitszeit, Urlaub und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen.

Rechtsgrundlage ist das Tarifvertragsgesetz (TVG) von 1949. Ein Tarifvertrag wirkt unmittelbar und zwingend – das heißt, seine Inhalte gelten direkt für die unter ihn fallenden Arbeitsverhältnisse, ohne dass im Einzelarbeitsvertrag darauf Bezug genommen werden muss.

Tarifparteien

Tarifparteien sind die Vertragsparteien eines Tarifvertrags. Auf der einen Seite steht eine tariffähige Gewerkschaft, auf der anderen Seite ein Arbeitgeberverband oder ein einzelner Arbeitgeber.

Tariffähigkeit bedeutet: eine Vereinigung muss strukturell und finanziell in der Lage sein, Tarifverträge auszuhandeln und durchzusetzen – also auch streikfähig sein. Kleine Berufsgruppen- gewerkschaften ohne nennenswerte Mitgliederzahl können nicht tariffähig sein. Das Bundesarbeitsgericht hat in zahlreichen Urteilen die Anforderungen konkretisiert.

Manteltarifvertrag

Der Manteltarifvertrag (MTV) regelt die strukturellen, langfristigen Rahmenbedingungen eines Arbeitsverhältnisses. Typische Inhalte:

Manteltarifverträge haben oft Laufzeiten von drei bis sieben Jahren und sind stabiler als Entgelttarife. Eine Änderung des Manteltarifs ist daher ein größerer Akt als eine reguläre Lohn-Tarifrunde.

Entgelttarifvertrag

Der Entgelttarifvertrag (ETV) – manchmal auch Lohntarifvertrag oder Vergütungstarifvertrag genannt – legt die konkreten Lohn- und Gehaltstabellen fest. Inhalte:

Entgelttarifverträge laufen meist ein bis zwei Jahre, weshalb Entgelt-Tarifrunden häufiger stattfinden als Mantel-Tarifrunden. Wenn von einer „Tarifrunde” die Rede ist, geht es fast immer um den Entgelttarif.

Rahmentarifvertrag

Ein Rahmentarifvertrag ist ähnlich wie ein Manteltarifvertrag strukturell – aber er regelt zusätzlich Themen, die in der jeweiligen Branche typisch sind. Zum Beispiel:

In manchen Branchen ist der Begriff Rahmentarif synonym zum Manteltarif. In anderen werden beide nebeneinander geführt.

Haustarifvertrag

Ein Haustarifvertrag ist ein Tarifvertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem einzelnen Unternehmen – ohne Beteiligung eines Arbeitgeberverbands. Bekannte Beispiele:

Haustarifverträge geben dem Unternehmen mehr Flexibilität (eigene Lohnstrukturen, eigene Themen), bringen aber auch größere Konfliktanfälligkeit – ohne Verbandsstruktur fehlt der Vermittlungsmechanismus.

Verbandstarifvertrag

Ein Verbandstarifvertrag wird zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband geschlossen und gilt für alle Mitgliedsbetriebe des Verbands. Beispiele:

Verbandstarifverträge stabilisieren den Wettbewerb in einer Branche (alle Mitgliedsbetriebe haben gleiche Lohnkosten) und reduzieren die Streikanfälligkeit – ein zentraler Vorteil für Branchen mit vielen mittelständischen Betrieben.

Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)

Eine Allgemeinverbindlicherklärung erweitert die Wirkung eines Tarifvertrags auf alle Betriebe einer Branche – auch auf solche, die keinem tarifgebundenen Verband angehören.

Voraussetzungen für eine AVE nach § 5 TVG:

  1. Antrag der Tarifparteien (oder einer Seite),
  2. Zustimmung des Tarifausschusses beim Bundesarbeits- ministerium (paritätisch besetzt mit Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften),
  3. öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlichkeit.

AVEs werden vor allem in Branchen mit hoher Lohnkonkurrenz oder viel ungebundener Konkurrenz angewendet:

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich eines Tarifvertrags umfasst drei Dimensionen:

Die genauen Grenzen sind wichtig, weil Tarifverträge mit unterschiedlichen Geltungsbereichen sich überlappen können. Bei der Bahn etwa gibt es einen GDL-Tarif für das Fahrpersonal und einen EVG-Tarif für die Mehrheit der Beschäftigten – beide gelten parallel in unterschiedlichen Geltungsbereichen.

Tarifbindung

Tarifbindung bedeutet, dass ein Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden ist und seine Beschäftigten nach Tarif bezahlen muss. Tarifbindung entsteht durch:

In Deutschland sinkt die Tarifbindung seit den 1990er Jahren stetig. Aktuell sind nur noch rund 50 Prozent der Beschäftigten tarifgebunden – mit großen Unterschieden je Branche und Region.

Tarifautonomie

Tarifautonomie bezeichnet das im Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3 GG) verankerte Recht der Tarifparteien, ihre Arbeitsbedingungen selbstständig auszuhandeln – ohne staatliche Einmischung. Der Staat darf zwar Rahmenbedingungen setzen (z. B. Mindestlohn, Tarifvertragsgesetz), aber die konkreten Verhandlungen und Streikfragen sind Sache der Tarifparteien.

Die Tarifautonomie ist eines der prägenden Merkmale des deutschen Wirtschaftssystems. Sie unterscheidet die deutsche Praxis von vielen anderen europäischen Ländern, in denen Mindestlöhne oft gesetzlich oder durch Schiedsstellen festgelegt werden.

Schlichtungsabkommen

Ein Schlichtungsabkommen ist eine Vereinbarung zwischen den Tarifparteien über das Verfahren bei festgefahrenen Tarifverhandlungen. Es regelt:

Mehr dazu im Ratgeber Schlichtung im Tarifrecht.

Friedenspflicht

Die Friedenspflicht ist die rechtliche Verpflichtung der Tarifparteien, während der Laufzeit eines Tarifvertrags den Arbeitskampf zu unterlassen. Sie gilt unmittelbar und automatisch – ohne ausdrückliche Vereinbarung.

Mehr Details im Ratgeber Friedenspflicht.

Nachwirkung

Wenn ein Tarifvertrag ausläuft, wirken seine Inhalte für die zuvor tarifgebundenen Beschäftigten weiter, bis ein neuer Vertrag geschlossen wird. Diese Phase nennt man Nachwirkung.

Wichtig: die Friedenspflicht endet mit Vertragsende, auch wenn die Inhalte nachwirken. Das heißt: Inhalte gelten weiter, aber Streiken ist erlaubt.

Tarifeinheitsgesetz

Seit 2015 gilt das Tarifeinheitsgesetz: pro Betrieb gilt im Konfliktfall der Tarifvertrag der mehrheitsstärkeren Gewerkschaft. Das hat in einigen Branchen zu komplizierten Konstellationen geführt – insbesondere bei der Bahn (GDL gegen EVG) und in Krankenhäusern (Marburger Bund gegen ver.di). Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz 2017 für grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, mit Auflagen.