Was tun bei Streik? Rechte als Reisende und Beschäftigte
Veröffentlicht 2026-04-25T00:00:00.000Z · zuletzt aktualisiert 2026-04-25T00:00:00.000Z
Ein Streik ist für die meisten Menschen erstmal Stress: Zug fällt aus, Flug wird gestrichen, der Bus kommt nicht. Dieser Ratgeber bündelt die wichtigsten Rechte – als Reisende und als Beschäftigte – und erklärt, wo Sie ansetzen können, wenn ein Arbeitskampf den Alltag stört.
Bei Bahn-Streik (DB Fernverkehr, Regio, S-Bahn)
Streikt das Bahnpersonal, gelten die normalen Fahrgastrechte. Sie basieren auf der EU-Verordnung 1371/2007 und sind im deutschen Recht ergänzt:
- Ticket-Erstattung: Wenn Sie wegen des Streiks nicht reisen wollen oder können, erstattet die DB den vollen Fahrpreis. Das gilt auch für Sparpreis- und Super-Sparpreis-Tickets.
- Verspätung ab 60 Minuten: 25 Prozent des Fahrpreises zurück. Ab 120 Minuten sind es 50 Prozent.
- Alternativer Verkehrsweg: Wenn die geplante Verbindung ausfällt und ein anderes Verkehrsmittel notwendig wird, können Sie eine Erstattung der Mehrkosten beantragen – in einem zumutbaren Rahmen.
- Übernachtung: Bei Ausfall am Abend hat die DB eine Betreuungs- pflicht. Im Einzelfall werden Hotelkosten übernommen.
Wichtig: Ein Streik der eigenen Bahnbeschäftigten ist kein Fall höherer Gewalt für die Bahn. Die DB kann sich nicht darauf berufen, um die Fahrgastrechte zu verkürzen.
Praktisch gehen Sie so vor: Erstattungs- und Entschädigungsformular auf bahn.de oder am DB-Schalter ausfüllen, Tickets und Belege beilegen, fristgerecht (drei Monate) einreichen.
Bei Flugausfall durch Streik (EU-Verordnung 261/2004)
Bei Flugausfall greift die EU-Verordnung 261/2004. Sie regelt, was Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung beanspruchen können. Der Knackpunkt ist dabei die Frage, ob ein Streik als „außergewöhnlicher Umstand” gilt – denn nur dann kann die Airline die pauschalen Ausgleichsleistungen verweigern.
Streik der Airline-Beschäftigten (Piloten, Kabine)
Streiken die eigenen Beschäftigten – etwa Pilot:innen oder Kabinenpersonal – im Rahmen einer rechtmäßigen Tarifrunde, hat der Europäische Gerichtshof in Sache TUIfly (C-195/17) und in mehreren Folgefällen entschieden, dass dies kein außergewöhnlicher Umstand ist. In der Folge kann die Airline sich nicht entlasten und schuldet:
- Ausgleichsleistung je nach Flugdistanz (üblicherweise zwischen 250 € und 600 € pro Person), wenn der Flug annulliert wird oder mit mehr als drei Stunden Verspätung am Ziel ankommt.
- Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises oder anderweitiger Beförderung.
- Betreuung: Verpflegung, Hotelübernachtung, Telefon-/E-Mail- Erreichbarkeit, soweit erforderlich.
Streik externer Dienstleister (Flugsicherung, Sicherheitskontrolle, Bodenverkehr)
Anders ist es, wenn der Streik nicht die eigene Belegschaft betrifft – etwa bei Streiks der Flugsicherung, der Luftsicherheits-Mitarbeiter:innen oder der Bodenverkehrsdienste. Diese Streiks werden in der Regel als außergewöhnliche Umstände gewertet, sodass die Airline keine Ausgleichsleistungen schuldet. Bestehen bleiben aber die Betreuungspflichten und das Recht auf Erstattung des Tickets bzw. anderweitige Beförderung.
Konkret vorgehen
- Schriftlich Anspruch geltend machen, am besten mit Boarding-Pass, Ticket und einer kurzen Schilderung des Geschehens.
- Beträge nicht selbst „garantieren” – die genaue Höhe richtet sich nach Flugdistanz und Verspätung.
- Bei Streit: Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) oder Verbraucherzentrale einschalten.
Bei ÖPNV-Streik (Bus, Tram, U-Bahn)
Im kommunalen Nahverkehr gibt es keine der EU-Verordnung vergleichbare Pauschal-Erstattung. Die Verträge der Verkehrsverbünde sind regional unterschiedlich. In der Praxis bedeutet das:
- Bei Ausfall einer Einzelfahrt gibt es in der Regel keine Rückzahlung.
- Monats- und Jahreskarten werden bei längeren Streiks gelegentlich anteilig erstattet – das ist Kulanz, kein Rechtsanspruch.
- Anspruch auf Taxi-Kostenerstattung besteht in aller Regel nicht.
Pendelnde sollten frühzeitig prüfen, ob das eigene Verkehrsunternehmen Sonderaktionen ankündigt. Beim Arbeitgeber kann sich Homeoffice oder eine flexible Arbeitszeit kurzfristig anbieten.
Als Beschäftigte:r: Darf ich am Streik teilnehmen?
Das Streikrecht folgt aus der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Wer am Streik teilnimmt, ist während dieser Zeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet – der Arbeitgeber muss aber auch keinen Lohn zahlen.
Voraussetzungen für die rechtssichere Teilnahme:
- Es muss sich um einen rechtmäßigen Streik handeln (Aufruf einer Gewerkschaft, zulässiges Ziel, keine Friedenspflicht).
- Der Aufruf muss formal gewerkschaftlich gedeckt sein.
Wer mitstreikt, hat während der Streiktage keinen Lohnanspruch. Bei Gewerkschaftsmitgliedern springt in der Regel das Streikgeld der Gewerkschaft ein. Nicht-Mitglieder dürfen ebenfalls am Streik teilnehmen, erhalten aber kein Streikgeld.
Wichtig: Eine Teilnahme am rechtmäßigen Streik darf nicht zur Kündigung führen. Auch Versetzungen, Abmahnungen oder andere arbeitsrechtliche Sanktionen sind in dieser Konstellation in der Regel unzulässig.
Häufige Fragen
Bekomme ich mein Geld zurück, wenn die Bahn streikt?
Ja. Die DB erstattet bei streikbedingtem Ausfall den vollen Ticketpreis, auch bei Sparpreis-Tickets. Bei verspäteter Ankunft gibt es zusätzlich gestaffelte Entschädigungen, bei nötigen Mehrkosten anderer Verkehrs- mittel ist eine Erstattung möglich.
Ist Lufthansa zur Entschädigung verpflichtet bei Streik?
Bei einem Streik der eigenen Beschäftigten – etwa der Pilot:innen oder des Kabinenpersonals – muss Lufthansa nach EU-Verordnung 261/2004 in der Regel Ausgleichsleistungen zahlen. Bei Streiks externer Dienst- leister (Flughafensicherheit, Lotsen) entfällt der Pauschalbetrag, Erstattung und Betreuung bleiben aber bestehen.
Muss mein Arbeitgeber mir freigeben, wenn der ÖPNV streikt?
Nein. Das Wegerisiko trägt grundsätzlich der oder die Arbeit- nehmer:in. Sie müssen pünktlich zur Arbeit kommen, auch wenn der ÖPNV streikt. In der Praxis bieten viele Arbeitgeber Homeoffice oder flexible Arbeitszeiten als Kulanz an.
Streik vs. höhere Gewalt: was zählt rechtlich?
Streik der eigenen Belegschaft ist nach europäischer und deutscher Rechtsprechung kein Fall höherer Gewalt. Streiks fremder Dienstleister werden dagegen häufig als außergewöhnliche Umstände gewertet. Die Folge: Bei Streik der eigenen Belegschaft sind Ausgleichszahlungen in der Regel fällig, bei externen Streiks oft nicht.
Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder die Verbraucherzentrale.